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Wie viele Ersthelfende braucht ein Betrieb

Betriebliche Erste-Hilfe-Organisation mit Team und Erste-Hilfe-Tasche

Ein Arbeitsunfall passiert selten dann, wenn gerade alles perfekt organisiert ist. Jemand stürzt. Eine Kollegin wird plötzlich bewusstlos. Ein Mitarbeiter verletzt sich an einer Maschine. In diesem Moment zählt nicht, ob irgendwo im Unternehmen theoretisch eine ersthelfende Person eingetragen ist.

Entscheidend ist eine andere Frage:

Ist jetzt, an diesem Ort, eine ausgebildete Person verfügbar, die sofort helfen kann?

Genau deshalb ist die Frage nach der richtigen Anzahl an Ersthelfenden für Betriebe so wichtig. Es geht nicht nur um eine gesetzliche Pflicht. Es geht darum, ob Erste Hilfe im Ernstfall wirklich funktioniert.

Die kurze Antwort: So viele Ersthelfende braucht ein Betrieb

Nach DGUV Vorschrift 1 müssen Betriebe mindestens folgende Anzahl an Ersthelfenden sicherstellen:

Situation im BetriebMindestanzahl Ersthelfende
2 bis 20 anwesende Versicherte1 Ersthelfende oder Ersthelfender
Mehr als 20 anwesende Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben5 Prozent der anwesenden Versicherten
Mehr als 20 anwesende Versicherte in sonstigen Betrieben10 Prozent der anwesenden Versicherten
Kindertageseinrichtungen1 Ersthelfende oder Ersthelfender je Kindergruppe
Hochschulen10 Prozent der Versicherten

Die Grundlage dafür ist § 26 der DGUV Vorschrift 1. Wichtig ist dabei das Wort anwesend. Es geht also nicht nur um die Gesamtzahl aller Beschäftigten, sondern darum, wie viele Personen tatsächlich gleichzeitig im Betrieb, am Standort, in der Schicht oder im jeweiligen Arbeitsbereich anwesend sind. 

Warum die reine Mitarbeiterzahl oft in die Irre führt

Viele Betriebe rechnen zuerst so:

„Wir haben 40 Mitarbeitende. Also brauchen wir X Ersthelfende.“

Das ist ein Anfang, aber noch keine saubere Planung.

Denn in der Praxis sind selten alle Mitarbeitenden gleichzeitig da. Gleichzeitig können sich Risiken je nach Standort, Schicht oder Tätigkeitsbereich stark unterscheiden. Ein Betrieb mit 40 Personen im Büro hat eine andere Erste-Hilfe-Organisation als ein Betrieb mit 40 Personen in Produktion, Lager, Außendienst oder wechselnden Schichten.

Entscheidend sind deshalb unter anderem:

  • Wie viele Personen sind gleichzeitig anwesend?
  • Gibt es Schichtbetrieb?
  • Gibt es mehrere Standorte oder Gebäudeteile?
  • Sind Ersthelfende gleichmäßig verteilt?
  • Gibt es Urlaub, Krankheit, Teilzeit oder Außentermine?
  • Wie schnell kann eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer im Notfall am Unfallort sein?

Gerade diese Punkte machen deutlich: Die Mindestquote ist nur die rechnerische Untergrenze. Die Erste Hilfe muss während der Arbeitszeit tatsächlich verfügbar sein.

Was bedeutet „anwesende Versicherte“?

Mit „anwesende Versicherte“ sind die Personen gemeint, die im Betrieb beziehungsweise an einem konkreten Arbeitsplatz tatsächlich gleichzeitig anwesend und gesetzlich unfallversichert sind.

Das können zum Beispiel sein:

  • Beschäftigte im Büro
  • Mitarbeitende in Produktion oder Lager
  • Teilzeitkräfte während ihrer Arbeitszeit
  • Auszubildende
  • Beschäftigte in einer Schicht
  • Mitarbeitende an einem bestimmten Standort

Nicht entscheidend ist allein, wie viele Personen insgesamt auf der Lohnliste stehen. Entscheidend ist, ob im tatsächlichen Betriebsablauf genügend ausgebildete Ersthelfende verfügbar sind.

Gerade bei Schichtbetrieb, Teilzeit, Urlaub, Krankheit und mehreren Standorten sollte deshalb nicht nur mathematisch gerechnet werden. Die Erste-Hilfe-Organisation muss so geplant werden, dass im Notfall wirklich eine geeignete Person vor Ort helfen kann.

Infografik wie viele ersthelfende braucht ein betrieb

Beispiele: So berechnen Sie die Mindestanzahl

Beispiel 1: Kleines Büro mit 8 anwesenden Personen

Ein Büro hat regelmäßig 8 Personen gleichzeitig vor Ort.

Ergebnis:
Es muss mindestens 1 Ersthelfende oder Ersthelfender anwesend sein.

Warum?
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist mindestens eine ersthelfende Person erforderlich.

Beispiel 2: Verwaltungsbetrieb mit 50 anwesenden Personen

Ein Verwaltungsbetrieb hat 50 Personen gleichzeitig vor Ort.

Rechnung:
5 Prozent von 50 = 2,5

Da eine halbe Person nicht als Ersthelferin oder Ersthelfer eingesetzt werden kann, wird praktisch aufgerundet.

Empfehlung:
Mindestens 3 Ersthelfende einplanen.

Beispiel 3: Handelsbetrieb mit 80 anwesenden Personen

Ein Handelsbetrieb hat regelmäßig 80 Personen gleichzeitig im Einsatz.

Rechnung:
5 Prozent von 80 = 4

Ergebnis:
Mindestens 4 Ersthelfende müssen verfügbar sein.

Beispiel 4: Produktionsbetrieb mit 60 anwesenden Personen

Ein Produktionsbetrieb zählt in einer Schicht 60 anwesende Versicherte.

Rechnung:
10 Prozent von 60 = 6

Ergebnis:
Mindestens 6 Ersthelfende müssen in dieser Anwesenheitssituation verfügbar sein.

Beispiel 5: Betrieb mit Schichtsystem

Ein Betrieb hat insgesamt 90 Beschäftigte. Pro Schicht sind aber jeweils 30 Personen anwesend.

Dann reicht es nicht, nur die Gesamtzahl zu betrachten. Entscheidend ist, dass in jeder Schicht ausreichend Ersthelfende verfügbar sind.

Bei einem sonstigen Betrieb mit 30 anwesenden Personen gilt:

10 Prozent von 30 = 3

Ergebnis:
Pro Schicht sollten mindestens 3 Ersthelfende verfügbar sein.

Warum Betriebe mehr Ersthelfende ausbilden sollten als das Minimum

Die gesetzliche Mindestzahl ist nur die Untergrenze. In der Praxis ist es fast immer sinnvoll, mehr Ersthelfende auszubilden.

Der Grund ist einfach:

Eine Person kann krank sein. Eine Person ist im Urlaub. Eine Person ist im Außendienst. Eine Person arbeitet heute im Homeoffice. Eine Person ist gerade in der Pause oder in einem anderen Gebäudeteil.

Wenn ein Betrieb exakt nur die Mindestzahl ausbildet, entsteht schnell eine Lücke.

Besser ist deshalb eine Sicherheitsreserve. Diese Reserve sorgt dafür, dass die Erste Hilfe auch dann funktioniert, wenn der normale Arbeitsalltag nicht nach Plan läuft.

Gerade bei folgenden Betrieben ist eine Reserve besonders sinnvoll:

  • Betriebe mit Schichtarbeit
  • Unternehmen mit mehreren Standorten
  • Produktion, Lager, Werkstatt oder Baustellen
  • Betriebe mit Publikumsverkehr
  • Kitas und Bildungseinrichtungen
  • Betriebe mit vielen Teilzeitkräften
  • Unternehmen mit Außendienst oder häufigem Homeoffice

Die BGHW weist beispielsweise darauf hin, dass in der Praxis häufig mehr als 5 oder 10 Prozent der Beschäftigten ausgebildet werden müssen, weil durch Urlaub, Krankheit, Teilzeitarbeit und Schichtarbeit nicht immer alle Ersthelfenden anwesend sind. 

Wer bezahlt die Ausbildung der betrieblichen Ersthelfenden?

Die Lehrgangsgebühren für betriebliche Ersthelfende werden in der Regel von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen. Das gilt für die erforderliche Anzahl an Ersthelfenden, die ein Betrieb nach § 26 DGUV Vorschrift 1 benötigt.

Wichtig ist dabei: Die Kostenübernahme bezieht sich nicht automatisch auf beliebig viele Personen im Unternehmen. Maßgeblich ist die Anzahl, die für die betriebliche Erste-Hilfe-Organisation erforderlich ist.

Diese erforderliche Anzahl ergibt sich aus:

  • der Zahl der anwesenden Versicherten,
  • der Betriebsart,
  • den tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb,
  • Schichtbetrieb,
  • mehreren Standorten,
  • Abteilungen,
  • Anwesenheitszeiten,
  • Urlaub, Krankheit und Teilzeit.

Die DGUV stellt klar, dass die ermächtigten Ausbildungsstellen die Lehrgangsgebühren mit den zuständigen Unfallversicherungsträgern abrechnen. Für Lehrgänge ab dem 01.01.2026 beträgt die pauschalierte Lehrgangsgebühr pro teilnehmender Person 46,31 Euro für Ausbildung oder Fortbildung. 

Je nach Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann das genaue Verfahren unterschiedlich sein. Manche Träger stellen keine Kostenübernahmeerklärung aus. Andere verlangen vorab eine Bestätigung, ein Onlineformular oder ein bestimmtes Abrechnungsverfahren. Die DGUV führt dazu mehrere Unfallversicherungsträger auf, die in der Regel die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfenden übernehmen. 

Wer zahlt zusätzliche Ersthelfende für Reserve und Spitzenabdeckung?

Hier ist eine saubere Unterscheidung wichtig:

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Anzahlan betrieblichen Ersthelfenden. Zusätzliche Ersthelfende, die über diese erforderliche Abdeckung hinausgehen, können organisatorisch sehr sinnvoll sein. Sie werden aber nicht automatisch durch den Unfallversicherungsträger finanziert.

Das betrifft zum Beispiel zusätzliche Ersthelfende für:

  • bessere Abdeckung bei Urlaub und Krankheit,
  • Schichtwechsel,
  • mehrere Etagen oder Gebäudeteile,
  • Außenstellen,
  • Spitzenzeiten,
  • besonders große räumliche Verteilung,
  • freiwillige zusätzliche Sicherheitsreserve.

Praxis-Hinweis:
Wenn ein Unternehmen mehr Personen ausbilden lässt als für die erforderliche Mindestabdeckung notwendig ist, sollte es vorher mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger klären, ob diese zusätzlichen Plätze übernommen werden. Andernfalls sollte der Betrieb diese zusätzlichen Ausbildungskosten selbst einplanen.

Wichtig ist außerdem: Es geht bei der Kostenübernahme in der Regel um die Lehrgangsgebühren. Weitere betriebliche Aufwände, zum Beispiel interne Organisation, Arbeitszeit, Fahrtzeit oder besondere Zusatzmaßnahmen, sollten separat betrachtet werden.

Wer darf als Ersthelfende oder Ersthelfender eingesetzt werden?

Nicht jede Person, die privat einmal einen Erste-Hilfe-Kurs besucht hat, ist automatisch betriebliche Ersthelferin oder betrieblicher Ersthelfer.

Nach DGUV Vorschrift 1 dürfen als Ersthelfende grundsätzlich Personen eingesetzt werden, die bei einer für die Erste-Hilfe-Ausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet wurden. Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer umfasst 9 Unterrichtseinheiten. Damit die Qualifikation erhalten bleibt, ist in der Regel spätestens alle 2 Jahre eine Fortbildung erforderlich. 

Wichtig für Arbeitgeber:

Die Ausbildung muss zur betrieblichen Erste Hilfe passen. Ein alter Führerschein-Erste-Hilfe-Kurs reicht dafür in der Regel nicht aus, wenn die ausbildende Stelle nicht entsprechend ermächtigt war.

Wer ist im Betrieb verantwortlich?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren passen. 

Die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert diese Pflicht für die betriebliche Erste Hilfe. Dort wird festgelegt, wie viele Ersthelfende mindestens zur Verfügung stehen müssen und welche Anforderungen an Ausbildung und Fortbildung gelten. 

Typische Fehler bei der Planung von Ersthelfenden

Fehler 1: Nur nach Gesamtzahl der Mitarbeitenden rechnen

Die Gesamtzahl ist ein wichtiger Ausgangspunkt. Entscheidend ist aber die tatsächliche Anwesenheit.

Fehler 2: Urlaub und Krankheit nicht berücksichtigen

Wenn nur die Mindestzahl ausgebildet wird, entsteht schnell eine Unterdeckung.

Fehler 3: Schichtbetrieb nicht einzeln betrachten

In jeder Schicht muss Erste Hilfe sichergestellt sein. Es reicht nicht, wenn tagsüber Ersthelfende da sind, aber in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht niemand verfügbar ist.

Fehler 4: Mehrere Standorte zusammenrechnen

Wenn ein Unternehmen mehrere Standorte hat, muss die Erste Hilfe vor Ort funktionieren. Eine Ersthelferin am Hauptstandort hilft wenig, wenn der Notfall in einer entfernten Filiale passiert.

Fehler 5: Ersthelfende nicht offiziell benennen

Nach der Ausbildung sollten Ersthelfende im Betrieb klar benannt und intern bekannt gemacht werden. Beschäftigte müssen wissen, an wen sie sich im Notfall wenden können.

Fehler 6: Fortbildung vergessen

Die Qualifikation bleibt nur erhalten, wenn regelmäßig fortgebildet wird. Die Fortbildung ist in der Regel spätestens alle 2 Jahre erforderlich.

Fehler 7: Kostenübernahme falsch einplanen

Die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sollte nicht pauschal für beliebig viele Personen angenommen werden. In der Regel geht es um die erforderliche Anzahl an betrieblichen Ersthelfenden. Zusätzliche Reserveplätze sollten vorher geklärt oder vom Betrieb selbst eingeplant werden.

Praktische Empfehlung für Betriebe

Rechnen Sie nicht nur mit der Mindestquote. Planen Sie so, dass Erste Hilfe im Alltag wirklich verfügbar ist.

Eine sinnvolle Vorgehensweise ist:

  1. Ermitteln Sie die maximale gleichzeitige Anwesenheit je Standort, Schicht und Bereich.
  2. Ordnen Sie den Betrieb ein: Verwaltungs- und Handelsbetrieb oder sonstiger Betrieb.
  3. Berechnen Sie die Mindestanzahl nach DGUV Vorschrift 1.
  4. Berücksichtigen Sie Urlaub, Krankheit, Teilzeit, Außendienst und Homeoffice.
  5. Verteilen Sie Ersthelfende sinnvoll über Standorte, Etagen, Abteilungen und Schichten.
  6. Prüfen Sie, wie viele zusätzliche Ersthelfende für Reserve und Spitzenabdeckung sinnvoll sind.
  7. Klären Sie mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger, welche Lehrgangsgebühren übernommen werden.
  8. Legen Sie fest, wer Ersthelfende sind und machen Sie diese intern bekannt.
  9. Überwachen Sie die Fortbildung spätestens alle 2 Jahre.

So entsteht aus einer rechnerischen Pflicht eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation.

FAQ: Häufige Fragen zur Anzahl der Ersthelfenden im Betrieb

Wie viele Ersthelfende braucht ein Betrieb mit 10 Mitarbeitenden?

Wenn 10 Personen gleichzeitig anwesend sind, braucht der Betrieb mindestens eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer.

Wie viele Ersthelfende braucht ein Betrieb mit 30 Mitarbeitenden?

Das hängt von der Betriebsart und der tatsächlichen Anwesenheit ab. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten gelten 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben.

Zählt die Gesamtzahl der Mitarbeitenden oder die Zahl der Anwesenden?

Entscheidend ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten. Trotzdem sollte die Gesamtzahl betrachtet werden, damit Urlaub, Krankheit, Teilzeit, Schichtbetrieb und Standortverteilung sinnvoll eingeplant werden können.

Muss in jeder Schicht ein Ersthelfer anwesend sein?

Ja. Die Erste Hilfe muss während des laufenden Betriebs gewährleistet sein. Bei Schichtarbeit muss deshalb jede Schicht einzeln betrachtet werden.

Reicht ein Ersthelfer für mehrere Standorte?

Nur dann, wenn im Notfall rechtzeitig Hilfe am jeweiligen Ort geleistet werden kann. In der Praxis müssen mehrere Standorte meist getrennt betrachtet werden.

Wie oft müssen Ersthelfende fortgebildet werden?

Die Fortbildung ist in der Regel spätestens alle 2 Jahre erforderlich. Ausbildung und Fortbildung umfassen jeweils 9 Unterrichtseinheiten.

Wer bezahlt den Erste-Hilfe-Kurs für betriebliche Ersthelfende?

In der Regel übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an betrieblichen Ersthelfenden. Voraussetzung ist, dass der Kurs bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wird.

Werden auch zusätzliche Ersthelfende bezahlt?

Zusätzliche Ersthelfende über die erforderliche Abdeckung hinaus werden nicht automatisch übernommen. Sie können organisatorisch sehr sinnvoll sein, zum Beispiel für Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb oder mehrere Standorte. Der Betrieb sollte diese zusätzlichen Plätze vorher mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger klären oder selbst einplanen.

Was kostet ein betrieblicher Erste-Hilfe-Kurs?

Für Lehrgänge ab dem 01.01.2026 beträgt die pauschalierte Lehrgangsgebühr 46,31 Euro pro teilnehmender Person. Diese Gebühr wird bei betrieblichen Ersthelfenden in der Regel direkt zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und zuständigem Unfallversicherungsträger abgerechnet.

Fazit: Die richtige Anzahl ist mehr als eine Rechenaufgabe

Die Frage „Wie viele Ersthelfende braucht ein Betrieb?“ lässt sich rechnerisch beantworten. Aber die bessere Frage lautet:

Ist im Ernstfall wirklich jemand da, der helfen kann?

Genau darum geht es bei einer funktionierenden Erste-Hilfe-Organisation. Die Mindestzahlen aus der DGUV Vorschrift 1 geben den rechtlichen Rahmen vor. Die tatsächliche Sicherheit entsteht aber erst durch eine saubere Planung: passende Anzahl, sinnvolle Verteilung, regelmäßige Fortbildung und klare Zuständigkeiten.

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt in der Regel die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Anzahl an Ersthelfenden. Für eine zusätzliche Reserve oder Spitzenabdeckung sollte der Betrieb die Kostenübernahme vorher klären oder diese Plätze selbst einplanen.

Wer hier sauber arbeitet, erfüllt nicht nur eine Pflicht. Er sorgt dafür, dass im entscheidenden Moment aus Unsicherheit Handlung wird.

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