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Kombi-Kurs

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Kombiniere Brandschutz und Erste Hilfe und spare Zeit und Geld.

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Brandschutzhelfer Schulung

Individuell angepasste Brandschutzhelfer Schulung durch ausgebildete Brandschutzbeauftrage zur Erfüllung: 

Nach DGUV Information 205-023 

Informationen zum Schulungsablauf

Teilnehmerzahl:

Es können maximal 15 Personen an dieser Schulung teilnehmen.

Schulungsort:

Bequem bei Ihnen vor Ort um den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten.

Termin:

Wir planen eine Individuelle Schulung für Ihr unternehmen. Termine werden nach Möglichkeit Ihren Wünschen angepasst.

Dauer und Inhalt:

Theorie:
ca. 2-3 Stunden je nach Anforderung

  • Grundzüge des Brandschutz
  • Betriebliche Brandschutzorganisation
  • Aufgaben des Brandschutzhelfenden
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall
  • Funktion und Wirkung von Feuerlöscheinrichtungen
  • Räumung/Evakuierung von Gebäuden

Praxis:
ca. 1 Stunde

  • Experimentelle Vorführung von Brandgefahren
  • Löschübung am Simulator
  • Praktische Unterweisung in der Evakuierung/Räumung von Gebäuden

Kosten:

Die grundlegenden Schulungskosten belaufen sich auf 960,30€ inkl. MwSt.

Rabattmöglichkeiten durch Kombi-Schulung und weitere Leistungspakete möglich. 

Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Abschluss:

Die erfolgreiche Teilnahme schließt mit einem Zertifikat ab. 
Dach betrieblicher Einweisung können die Teilnehmenden als Brandschutzhelfende eingesetzt werden. 

Voraussetzung:

Schulungsraum für die Theoretische Unterweisung

Freie Außenfläche mit ausreichend Abstand für die Praktische Übung

Idealerweise Strom und Wasseranschluss im Außenbereich. 

Löschtraining am Simulator

Löschtraining am Simulator

Schulung der Mitarbeitenden

Maßnahmen unter stress können nur sicher funktionieren, wenn diese zuvor geübt wurden. 

Wir schulen Ihre Mitarbeitenden in der Handhabung Ihrer Feuerlöscher

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Jährliche Brandschutz Unterweisung

Jährliche Brandschutz Unterweisung

Schulung der Mitarbeitenden

Mitarbeitende sind jährlich im Brandschutz und Erste Hilfe zu unterweisen. Wir übernehmen diese Schulung für Sie.

  • Online- oder Präsenzschulung
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Weitere Leistungen

Weitere Leistungen

wir unterstützen Sie
  • externer Brandschutzbeauftragter
  • Erstellen der Brandschutzordnung A/B/C
  • Erstellen von Flucht-/ Rettungsplänen
  • Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz
  • Brandschutzbegehungen
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Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Brandschutz

Brauche ich Brandschutzhelfende in meinem Unternehmen? Wieviele und wie oft müssen diese Ausgebildet werden?

Ja, laut ASR A2.2 (7.3 Brandschutzhelfer) hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. 

Anzahl an Brandschutzhelfenden.
Die Anzahl der Brandschutzhelfenden ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist zwar in der Regel ausreichend, stellt jedoch keine bindende Grenze dar. 
Bei der Bestimmung der Anzahl von Brandschutzhelfenden ist die Brandgefährdung, die Anwesenheit vieler Personen, mobilitätseingeschränkter Personen, große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte, Schichtbetrieb, Abwesenheiten (Fortbildung, Urlaub, Krankheit) zu berücksichtigen. 

Wiederholung der Ausbildung.
Bei einer normalen Brandgefährdung hat sich eine Wiederholung in Abständen von 2 bis 5 Jahren etabliert. 
Der genaue Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. 
Wir empfehlen eine Wiederholung alle 2 Jahre. Im besten fall als Kombi-Schulung mit den Ersthelfenden.

Sind alle Mitarbeitenden in einem Unternehmen regelmäßig zu unterweisen?

Ja, nach ASR A2.2 (7.2 Unterweisung) sind alle Mitarbeitenden regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen. 
Die Unterweisung hat im Bereich Brandschutz die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände, einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z.B. Evakuierung von Gebäuden) zu beinhalten. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Die notwendige Ausbildung von Brandschutzhelfenden bleibt hiervon unberührt. 

Im Bereich Erste Hilfe ist die Unterweisung ebenfalls durchzuführen. 
Die Notwendige Ausbildung von betrieblichen Ersthelfenden bleibt hiervon unberührt. 

Ist es sinnvoll, mehr Mitarbeitende im Brandschutz und der Ersten Hilfe zu schulen?

Selbstverständlich ist es sinnvoll, mehr Mitarbeitende in den Bereichen Erste Hilfe und Brandschutz zu schulen. 

Nicht jeder Mitarbeitende muss dafür betrieblicher Ersthelfender oder Brandschutzhelfender werden. 

Regelmäßige Unterweisung und ggf. ein Training in den wichtigsten Bereichen kann im Rahmen eines Gesundheitstages organisiert werden. 

Die Wiederbelebung, das Absetzen eines Notrufs, Seitenlage, Druckverband oder das anwenden eines Feuerlöschers sollte jeder Mitarbeitende beherrschen. 

Brauche ich einen Brandschutzbeauftragten? Ist ein externer Brandschutzbeauftragter sinnvoll?

Sofern sich eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wurde kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten sinnvoll sein. 
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften, ergeben. 

Externer Brandschutzbeauftragter.
Sofern sich die Voraussetzung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergeben hat, kann dieser intern oder extern bestellt werden. 
Für kleine und mittelständische Unternehmen, ist oft ein externer Brandschutzbeauftragter sinnvoll. Da die eigenen Mitarbeitenden nicht von den eigentlichen Aufgaben zur Ausbildung und Wahrung der Pflichten befreit werden müssen. Ein neutraler und unvoreingenommener Blick von Außen durch einen externen Brandschutzbeauftragten kann oft objektiver sein, als der eines Mitarbeitenden. 

Selbst wenn ein interener Brandschutzbeauftragter vorhanden ist, kann die Unterstützung durch einen externen Brandschutzbeauftragten sinnvoll sein. 

Ist eine Brandschutzordnung Teil A,B,C notwendig? Wo bzw. Wie ist diese umzusetzen?

Brandschutzordnung Teil A:
Sofern sich eine erhöhte Brandgefährdung, der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 erforderlich ist oder sich häufig Besucher/Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn diese nicht begleitet sind, ist der Aushang einer Brandschutzordnung Teil A notwendig. 

Brandschutzordnung Teil B
Die Brandschutzordnung Teil B ist davon unabhängig immer notwendig. Sie beschreibt die Maßnahmen für alle Beschäftigten im Falle eines Brandes.

Brandschutzordnung Teil C
Brandschutzordnung Teil C beschreibt die Maßnahmen und Zuständigkeiten für Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben im Brandschutz, soweit diese vorhanden sind.

Der Inhalt und die Form der Brandschutzordnung A/B/C haben sich an die DIN 14096 in aktueller Fassung zu richten.

Muss ich Flucht- und Rettungspläne erstellen lassen und aushängen?

Flucht und Rettungspläne können erforderlich sein, wenn die Fluchtwegführung unübersichtlich, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder vom üblichen betrieblich genutzten Verkersweg abweichen, mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (Publikumsverkehr), einer erhöhten Gefährdung oder sich durch benachbarte Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben. 

Grundsätzlich müssen Flucht- und Rettungspläne aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung der Sicherheitsfarben sowie von Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sein. 

Der Aushang hat an geeigneten Stellen zu erfolgen. Dies können beispielsweise Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufig Personen aufhalten (Aufzugsanlagen, Eingangsbereiche, Kreuzungspunkte, etc) sein. 
Ein Flucht- und Rettungsplan muss -bezogen auf den Standort des Betrachters – lagerichtig angebracht werden.

Muss ich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? Was hat es mit der Brandschutzbegehung aufsich?

Jeder Unternehmer hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie dient der Identifizierung von Gefahren im Unternehmen und ist unabhängig der Branche und Größe eines Unternehmens. 

Hinsichtlich des Brandschutzes dient die Gefährdungsbeurteilung der Ermittlung einer Brandgefährdung in einem Unternehmen. Daraus ergeben sich entsprechende Maßnahmen um das Risiko für Schäden zu reduzieren. 

Die Brandschutzbegehung ist eine Maßnahme der Gefährdungsbeurteilung und dient der regelmäßigen Kontrolle ob die festgelegten Brandschutzmaßnahmen (baulich, technisch, organisatorisch) umgesetzt und eingehalten werden. 

Woher weis ich, welche vorgaben ich einzuhalten habe und welche für mich keine Gültigkeit haben?

Alle notwendigen Informationen sind in den Gesetzen, Vorschriften und Regeln beschrieben. 

Es ist jeder eingeladen, sich selbst in die Materie einzuarbeiten. 

Wir empfehlen eine Beratung von Brandschutzbeauftragten oder Unternehmen im Brandschutz einzuholen. Diese Personen sind Experten im Brandschutz und können rechtssicher beraten und unterstützen.

Gesetzliche Vorgaben zum Brandschutz und Erste Hilfe

Die gesetzlichen Vorgaben sind durch alle Unternehmen einzuhalten. Da nicht jeder über alle Bereiche informiert sein kann, haben wir uns für Sie auf Brandschutz und die Erste Hilfe spezialisiert. Wir unterstützen den Unternehmenden und die jeweilige Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Umsetzung der für den Brandschutz und der Ersten Hilfe relevanten gesetzlichen Vorgaben. 

Auszug aus der DGUV Vorschrift 1

Diese Vorschrift gilt für alle Unternehmen und wird durch die DGUV Regel 100-001 konkretisiert.
Link zur DGUV Vorschrift 1
Link zur DGUV Regel 100-001


§2 Grundpflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffen den Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

§4 Unterweisung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

§22 Notfallmaßnahmen
Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

§24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Die ASR konkretisiert

Die ASR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Arbeitsstättenverordnung. Mit einhalten der ASR darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden. 
Link zum Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die verschiedenen ASR regeln folgende Bereiche (Auszüge):
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.3 Flucht und Notausgänge

ASR A4.3 Erste Hilfe Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Auszug aus dem ArbSchuG

Link zum Arbeitsschutzgesetz

§3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
§10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
 
§ 12 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
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