Brandschutzhelfer Schulung
Individuell angepasste Brandschutzhelfer Schulung durch ausgebildete Brandschutzbeauftrage zur Erfüllung:
- Des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §10)
- Der Arbeitsstättenrichtlinie 2.2 (ASR2.2)
- Der Unfallverhütungsvorschrift:"Grundsätze der Präfentio" (DGUV Vorschrift 1)
Nach DGUV Information 205-023
Informationen zum Schulungsablauf
Teilnehmerzahl:
Es können maximal 15 Personen an dieser Schulung teilnehmen.
Schulungsort:
Bequem bei Ihnen vor Ort um den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten.
Termin:
Wir planen eine Individuelle Schulung für Ihr unternehmen. Termine werden nach Möglichkeit Ihren Wünschen angepasst.
Dauer und Inhalt:
Theorie:
ca. 2-3 Stunden je nach Anforderung
- Grundzüge des Brandschutz
- Betriebliche Brandschutzorganisation
- Aufgaben des Brandschutzhelfenden
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall
- Funktion und Wirkung von Feuerlöscheinrichtungen
- Räumung/Evakuierung von Gebäuden
Praxis:
ca. 1 Stunde
- Experimentelle Vorführung von Brandgefahren
- Löschübung am Simulator
- Praktische Unterweisung in der Evakuierung/Räumung von Gebäuden
Kosten:
Die grundlegenden Schulungskosten belaufen sich auf 960,30€ inkl. MwSt.
Rabattmöglichkeiten durch Kombi-Schulung und weitere Leistungspakete möglich.
Sprechen Sie uns gerne direkt an.
Abschluss:
Die erfolgreiche Teilnahme schließt mit einem Zertifikat ab.
Dach betrieblicher Einweisung können die Teilnehmenden als Brandschutzhelfende eingesetzt werden.
Voraussetzung:
Schulungsraum für die Theoretische Unterweisung
Freie Außenfläche mit ausreichend Abstand für die Praktische Übung
Idealerweise Strom und Wasseranschluss im Außenbereich.
Löschtraining am Simulator
Maßnahmen unter stress können nur sicher funktionieren, wenn diese zuvor geübt wurden.
Wir schulen Ihre Mitarbeitenden in der Handhabung Ihrer Feuerlöscher
Jährliche Brandschutz Unterweisung
Mitarbeitende sind jährlich im Brandschutz und Erste Hilfe zu unterweisen. Wir übernehmen diese Schulung für Sie.
- Online- oder Präsenzschulung
Weitere Leistungen
- externer Brandschutzbeauftragter
- Erstellen der Brandschutzordnung A/B/C
- Erstellen von Flucht-/ Rettungsplänen
- Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz
- Brandschutzbegehungen
Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Brandschutz
Ja, laut ASR A2.2 (7.3 Brandschutzhelfer) hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Anzahl an Brandschutzhelfenden.
Die Anzahl der Brandschutzhelfenden ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist zwar in der Regel ausreichend, stellt jedoch keine bindende Grenze dar.
Bei der Bestimmung der Anzahl von Brandschutzhelfenden ist die Brandgefährdung, die Anwesenheit vieler Personen, mobilitätseingeschränkter Personen, große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte, Schichtbetrieb, Abwesenheiten (Fortbildung, Urlaub, Krankheit) zu berücksichtigen.
Wiederholung der Ausbildung.
Bei einer normalen Brandgefährdung hat sich eine Wiederholung in Abständen von 2 bis 5 Jahren etabliert.
Der genaue Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Wir empfehlen eine Wiederholung alle 2 Jahre. Im besten fall als Kombi-Schulung mit den Ersthelfenden.
Ja, nach ASR A2.2 (7.2 Unterweisung) sind alle Mitarbeitenden regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.
Die Unterweisung hat im Bereich Brandschutz die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände, einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z.B. Evakuierung von Gebäuden) zu beinhalten. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Die notwendige Ausbildung von Brandschutzhelfenden bleibt hiervon unberührt.
Im Bereich Erste Hilfe ist die Unterweisung ebenfalls durchzuführen.
Die Notwendige Ausbildung von betrieblichen Ersthelfenden bleibt hiervon unberührt.
Selbstverständlich ist es sinnvoll, mehr Mitarbeitende in den Bereichen Erste Hilfe und Brandschutz zu schulen.
Nicht jeder Mitarbeitende muss dafür betrieblicher Ersthelfender oder Brandschutzhelfender werden.
Regelmäßige Unterweisung und ggf. ein Training in den wichtigsten Bereichen kann im Rahmen eines Gesundheitstages organisiert werden.
Die Wiederbelebung, das Absetzen eines Notrufs, Seitenlage, Druckverband oder das anwenden eines Feuerlöschers sollte jeder Mitarbeitende beherrschen.
Sofern sich eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wurde kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten sinnvoll sein.
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften, ergeben.
Externer Brandschutzbeauftragter.
Sofern sich die Voraussetzung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergeben hat, kann dieser intern oder extern bestellt werden.
Für kleine und mittelständische Unternehmen, ist oft ein externer Brandschutzbeauftragter sinnvoll. Da die eigenen Mitarbeitenden nicht von den eigentlichen Aufgaben zur Ausbildung und Wahrung der Pflichten befreit werden müssen. Ein neutraler und unvoreingenommener Blick von Außen durch einen externen Brandschutzbeauftragten kann oft objektiver sein, als der eines Mitarbeitenden.
Selbst wenn ein interener Brandschutzbeauftragter vorhanden ist, kann die Unterstützung durch einen externen Brandschutzbeauftragten sinnvoll sein.
Brandschutzordnung Teil A:
Sofern sich eine erhöhte Brandgefährdung, der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 erforderlich ist oder sich häufig Besucher/Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn diese nicht begleitet sind, ist der Aushang einer Brandschutzordnung Teil A notwendig.
Brandschutzordnung Teil B
Die Brandschutzordnung Teil B ist davon unabhängig immer notwendig. Sie beschreibt die Maßnahmen für alle Beschäftigten im Falle eines Brandes.
Brandschutzordnung Teil C
Brandschutzordnung Teil C beschreibt die Maßnahmen und Zuständigkeiten für Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben im Brandschutz, soweit diese vorhanden sind.
Der Inhalt und die Form der Brandschutzordnung A/B/C haben sich an die DIN 14096 in aktueller Fassung zu richten.
Flucht und Rettungspläne können erforderlich sein, wenn die Fluchtwegführung unübersichtlich, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder vom üblichen betrieblich genutzten Verkersweg abweichen, mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (Publikumsverkehr), einer erhöhten Gefährdung oder sich durch benachbarte Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben.
Grundsätzlich müssen Flucht- und Rettungspläne aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung der Sicherheitsfarben sowie von Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sein.
Der Aushang hat an geeigneten Stellen zu erfolgen. Dies können beispielsweise Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufig Personen aufhalten (Aufzugsanlagen, Eingangsbereiche, Kreuzungspunkte, etc) sein.
Ein Flucht- und Rettungsplan muss -bezogen auf den Standort des Betrachters – lagerichtig angebracht werden.
Jeder Unternehmer hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie dient der Identifizierung von Gefahren im Unternehmen und ist unabhängig der Branche und Größe eines Unternehmens.
Hinsichtlich des Brandschutzes dient die Gefährdungsbeurteilung der Ermittlung einer Brandgefährdung in einem Unternehmen. Daraus ergeben sich entsprechende Maßnahmen um das Risiko für Schäden zu reduzieren.
Die Brandschutzbegehung ist eine Maßnahme der Gefährdungsbeurteilung und dient der regelmäßigen Kontrolle ob die festgelegten Brandschutzmaßnahmen (baulich, technisch, organisatorisch) umgesetzt und eingehalten werden.
Alle notwendigen Informationen sind in den Gesetzen, Vorschriften und Regeln beschrieben.
Es ist jeder eingeladen, sich selbst in die Materie einzuarbeiten.
Wir empfehlen eine Beratung von Brandschutzbeauftragten oder Unternehmen im Brandschutz einzuholen. Diese Personen sind Experten im Brandschutz und können rechtssicher beraten und unterstützen.
Gesetzliche Vorgaben zum Brandschutz und Erste Hilfe
Die gesetzlichen Vorgaben sind durch alle Unternehmen einzuhalten. Da nicht jeder über alle Bereiche informiert sein kann, haben wir uns für Sie auf Brandschutz und die Erste Hilfe spezialisiert. Wir unterstützen den Unternehmenden und die jeweilige Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Umsetzung der für den Brandschutz und der Ersten Hilfe relevanten gesetzlichen Vorgaben.
Auszug aus der DGUV Vorschrift 1
Diese Vorschrift gilt für alle Unternehmen und wird durch die DGUV Regel 100-001 konkretisiert.
Link zur DGUV Vorschrift 1
Link zur DGUV Regel 100-001
§2 Grundpflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffen den Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
§4 Unterweisung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
§22 Notfallmaßnahmen
Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
§24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Die ASR konkretisiert
Die ASR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Arbeitsstättenverordnung. Mit einhalten der ASR darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.
Link zum Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Die verschiedenen ASR regeln folgende Bereiche (Auszüge):
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3 Flucht und Notausgänge
ASR A4.3 Erste Hilfe Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Auszug aus dem ArbSchuG
§3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
- Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.